Häufig gestellte Fragen | Tipps

Einige spezielle Fragen zum Recht werden hier schnell für Sie beantwortet. Diese FAQ (frequently asked questions) werden nach und nach erweitert. Für ausführliche, umfassende oder individuelle Anfragen wenden Sie sich bitte an den Rechtsanwalt.

Tourismus - Welches Gericht ist eigentlich für Klagen gegen ausländische Feriengäste zuständig?

Gerade in Tourismuszentren kommt die folgende Situation häufig vor: ein ausländischer Feriengast nimmt die Leistung eines österreichischen Beherbergungsbetriebes, wie eines Hotels, einer Pension oder einer Gastwirtschaft in Anspruch, bezahlt aber das vereinbarte Entgelt nicht. Anders ausgedrückt: die Rechnung eines Hotels, einer Pension oder eines Gastwirts in Österreich wird vom Gast nicht bezahlt und der Gast reist in seine Heimat ab. Welches Gericht ist nun für die Einbringung der Zeche zuständig - jenes in der Heimat des Gastes oder das des Hoteliers?

Es gibt zu dieser Thematik eine wichtige höchstgerichtliche Entscheidung (OGH vom 28.10.1997, 4 Ob 299/97t).

Grundsätzlich ist gem. Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens von Lugano bei Streitigkeiten über einen Vertrag oder über Ansprüche aus einem Vertrag zwischen Parteien, welche ihren Wohnsitz oder Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU haben, das Gericht desjenigen Ortes zuständig, an welchem die eingeklagte Leistung erfüllt wurde oder zu erfüllen gewesen wäre. Der OGH bestätigt in oben genannter Entscheidung, dass das österreichische Gericht für diese Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, da die Leistung, also das Entgelt üblicherweise am Ort des Beherbergungsbetriebes zu übergeben ist.

Dies gilt zumindest für Gäste aus EU Mitgliedsstaaten, oder Staaten, in denen diese Vereinbarungen zur Anwendung kommen, und betrifft übrigens auch Vouchers (Hotelgutscheine) eines Reiseveranstalters, wenn der Gast etwa die Reise vor Antritt bei einem Reisebüro bezahlt und dafür die Gutscheine erhalten hat.

Tipp:

Für Feriengäste, die nicht in Staaten in welchen diese  Übereinkommen (EU-Recht) gelten, wohnhaft sind, müsste der Gerichtsstand schriftlich vereinbart werden. Dringend ist daher Tourismusbetrieben anzuraten, diesen Gerichtsstand gesondert schriftlich in der Korrespondenz oder dem Reisevertrag zu vereinbaren oder darauf hinzuweisen, dass der Vertrag den diesbezüglichen Vereinbarungen der EU unterliegt.

Für die Formulierung dieser Vereinbarung und weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an den Rechtsanwalt.

 

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